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   BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62   

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BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62 (https://dejure.org/1964,3761)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1964 - III C 138.62 (https://dejure.org/1964,3761)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1964 - III C 138.62 (https://dejure.org/1964,3761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem verwaltungsrechtlichen Revisionsverfahren - Versäumung der Klagefrist aufgrund eines verspäteten Eingangs der Klageschrift - Bestehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht im Falle des Absendens einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.03.1960 - VIII B 18.60

    Vorliegen von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei einer nicht erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62
    Es habe im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 - (NJW 1960 S. 979) nicht beachtet, daß die Klageschrift nur deshalb nicht rechtzeitig eingegangen sei, weil sie als eingeschriebener Brief nicht in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts habe eingeworfen werden können.

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60.

  • BVerwG, 22.12.1961 - VIII B 52.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62
    Die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 52.61 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 15) stellt gleichfalls in erster Linie darauf ab, ob der Rechtsmittelführer damit rechnen konnte, daß ein eingeschriebener Brief noch zugestellt werden würde.
  • BVerwG, 09.03.1962 - III B 171.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62
    Ebenso steht die Rechtsauffassung im Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 - dem angefochtenen Urteil nicht entgegen; dort ist zwar ausgeführt worden, eine Partei, die sich bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift des Einschreibebriefes bediene, dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die dies nicht getan habe; der Senat hat aber für entscheidend gehalten, daß der Kläger nach den damals getroffenen Feststellungen damit rechnen konnte, daß sein Einschreibebrief rechtzeitig eingehen werde.
  • BFH, 02.08.1963 - VI 93/61 S

    Auswirkungen eines Fristablaufs an arbeitsfreiem Samstag bei der Einlegung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62
    Schließlich betont auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. August 1963 - VI 93/61 S - (NJW 1963 S. 2342).
  • BFH, 17.11.1970 - II R 121/70

    Gesetzliche Fristen - Finanzgerichtsbarkeit - Geschäftsreisen - Verschulden -

    Die Revision als prozessuale Willenserklärung ist wirksam erst eingelegt, wenn sie mit Eingang beim Gericht in dessen Machtbereich gelangt ist (vgl. auch BVerwG-Urteile IV C 101/63 vom 31. Januar 1964, Wertpapier-Mitteilungen 1964 S. 366 -- WM 1964, 366 --, und III C 138/62 vom 13. Februar 1964, WM 1964, 644; Tipke-Kruse, a. a. O., § 54 FGO Tz. 6, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 249.64
    Er muß dann die Postsendung entweder entsprechend früher aufgeben oder - wenn er dieses versäumt hat - eine Versendungart wählen, die unter normalen postalischen Verhältnissen gewährleistet, daß die Postsendung noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist bei dem Gericht eingehen wird, (vgl. Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 138.62 -).
  • BVerwG, 03.05.1971 - III ER 207.71

    Zustellung eines Briefes per Eilboten

    Eine Partei muß - solange die Wahrung einer Frist durch den Eingang und nicht durch die Absendung bestimmt wird - die normale Laufzeit der gewählten Beförderungsart in die Frist einberechnen und eine Beförderungsart wählen, mit der die Wahrung der Frist gewährleistet ist (Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 138.62 - [Buchholz 427.3 § 341 LAG Nr. 11]).
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